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Zahlen und Fakten – die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes
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Lohngleichheitsanalyse
Lohngleichheitsanalyse

Änderung Gleichstellungsgesetz per 1. Juli: Was bedeutet dies für die Unternehmen?

Um die Lohngleichheit besser durchsetzen zu können, wurde das Gleichstellungsgesetz schweizweit revidiert. Die Änderung trat per 1. Juli 2020 in Kraft. Ab sofort ist es Pflicht für Unternehmen, bis Ende Juni 2021 eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse zu erstellen. Ziel ist, für gleiche Arbeit gleichen Lohn sicherzustellen.

Alle privaten und staatlichen Betriebe mit 100 oder mehr Angestellten müssen die erste Lohngleichheitsanalyse bis spätestens Ende Juni 2021 durchführen. Nachher erfolgt die Durchführung der Analyse alle vier Jahre, es sei denn, dass die Lohngleichheitsanalyse aufzeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist. In diesem Fall entfällt die gesetzliche Pflicht zur erneuten Durchführung der Analyse. Freiwillig kann diese jedoch dennoch alle vier Jahre durchgeführt werden. Arbeitgebende können die Analyse mit dem Standard-Analyse-Tool (Logib) des Bundes vornehmen. Es ist kostenlos, anonym und sicher. Zudem ist das Excel-basierte Programm einfach anzuwenden.

Anschliessend wird die Analyse bis zum 30. Juni 2022 von einer unabhängigen, externen Stelle überprüft. Das sind zum Beispiel Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz oder auch Organisationen nach Art. 7 GIG, die die Gleichstellung von Frau und Mann fördern, sowie Arbeitnehmervertretungen gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (Art. 13d Abs. 1 lit. b GIG). Die unabhängigen Stellen müssen einige Kriterien erfüllen. Leitende Revisorinnen und Revisoren, die im Auftrag von Arbeitgebenden Lohngleichheitsanalysen überprüfen, müssen eine den Kriterien des Bundesrats entsprechende Ausbildung durchlaufen haben (Art. 13d Abs. 2 GIG). Durch Sicherstellung einer entsprechenden Ausbildung werden Mindestqualitätsstandards bei der Überprüfung eingehalten, damit alle Arbeitgebenden, die der Analysenpflicht unterstehen, grundsätzlich gleich behandelt werden (Art. 2 Abs. 2 VO GIG).

Nach der Durchführung der Analyse müssen sowohl Aktionäre wie auch Arbeitnehmende über die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse informiert werden.

Betroffene der Lohngleichheitsanalyse

Betroffen sind die Unternehmen, die 100 oder mehr Mitarbeitende haben. Die Zahl 100 bezieht sich dabei nicht auf die Vollzeitstellen, sondern auf die Anzahl Mitarbeitenden. Lernende werden für die Analysenpflicht nicht als Arbeitnehmende angerechnet.

Durchführung der Lohngleichheitsanalyse

Die Lohngleichheitsanalyse muss nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt werden. Es wird vom Bund das kostenlose Standard-Analyse-Tool Logib zur Verfügung gestellt, für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Wird die Analyse mit einem anderen Tool als Logib durchgeführt, muss das Unternehmen einen Nachweis beilegen, welcher die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der Analysemethode beweist. In der Verordnung werden die konkreten Anforderungen definiert (Art. 7 Abs. 3 VO GIG).

Quelle: https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/lohngleichheit/lohngleichheitsanalyse-gleichstellungsgesetz.html

 

Kategorie

News

Publiziert am

03.07.2020

Hashtag

#diewirtschaftsfrau #familienunternehmen

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